BERATUNGSHILFE UND PROZESSKOSTENHILFE
Die Beratung durch einen Rechtsanwalt ist in der Regel nicht umsonst. Ein selbständiger Rechtsanwalt arbeitet auf eigenes wirtschaftliches Risiko, zu seinem eigenen wirtschaftlichem Überleben ist er auf Einnahmen durch seine Mandanten angewiesen.
Damit wird für Bürger mit geringem Einkommen und Vermögen eine Hürde aufgestellt, ihre Rechte durchzusetzen. "Ich kann mir doch keinen Anwalt leisten", ist ein Spruch, der noch recht oft als Begründung herhalten muss, wenn man eine Person darauf anspricht, warum sie nur schimpft, was für ein Unrecht ihr widerfahren sei. Dabei hat der Gesetzgeber für Bürger mit geringem Einkommen und Vermögen die Beratungshilfe und die Prozesskostenhilfe geschaffen. Damit wird versucht, den Nachteil der finanziell benachteiligten Bürger auszugleichen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Durchsetzung von Ansprüchen und Rechten völlig umsonst ist. Beratungshilfe
Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Beratungshilfe ermöglicht die kostengünstige Beratung durch einen Rechtsanwalt. Sie müssen lediglich - wie eine Art Praxisgebühr - 15 Euro bezahlen. Der Rechtsanwalt erhält seine restliche Vergütung aus der Staatskasse. Beratungshilfe wird nicht im Steuerrecht gewährt. Die Beratungshilfe ist eingeschränkt im Ordnungswidrigkeitenrecht und im Strafrecht.
Um in den Genuss von Beratungshilfe zu kommen, muss die Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragt werden. Fragen Sie nach der Rechtsantragsstelle. Das Amtsgericht ist immer zuständig, auch wenn es sich um Sachen handelt, die im Falle einer Klage vor ein anderes Gericht gehören. Sie müssen dort glaubhaft machen, dass Sie bedürftig sind und über keine anderweitigen Hilfemöglichkeiten verfügen. Dazu müssen Sie Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen, ähnlich wie beim Sozialamt oder bei der SGB II-Behörde. Es gibt ein Formular, was Sie dort ausfüllen müssen. Sie müssen also alle Unterlagen über ihr Einkommen und Vermögen mitbringen. Wenn Sie Sozialhilfe oder Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten, dann können Sie zur Vereinfachung ihre Bescheide über den Bezug dieser Sozialleistungen vorlegen. Bei Bescheiden über die Grundsicherung für Arbeitssuchende sind jedoch zusätzliche Erklärungen über Ihr Vermögen notwendig. Ausserdem darf die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig sein. Dies liegt vor, wenn die Rechtsverfolgung völlig realitätsfremd ist oder bei Klagen um des Klagens willen (nur um jemand zu ärgern). Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt der Rechtspfleger einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aus. Beratungshilfe wird nur gewährt, wenn die außergerichtliche Beratung oder Vertretung nicht anderweitig erfolgen kann. So gibt es in Hamburg unabhängige Beratungsstellen bei den Amtsgerichten, welche die Beratungshilfe ersetzen. Des weiteren existieren für bestimmte Rechtsgebiete Institutionen, welche ebenfalls kostenlos bei der außergerichtlichen Beratung und Vertretung helfen. So unterstützt das Jugendamt das minderjährige Kind bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Bei der außergerichtlichen Schuldenbereinigung vor einem Insolvenzverfahren helfen Schuldnerberatungen. In diesen Fällen wird Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt nur gewährt, wenn diese Institutionen überlastet sind oder sich weigern zu helfen. Dies sollte bei einem Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe mit glaubhaft gemacht werden. Auch Sozialbehörden sind zur Beratung und Aufklärung verpflichtet. Sie ersetzen damit jedoch nicht die Beratungshilfe. Denn in diesen Fällen erfolgt die Beratung in der Regel nicht unabhängig, sondern parteienbezogen. Die Sozialbehörde könnte ja der spätere Gegner in einem gerichtlichen Verfahren werden. Die Sozialbehörden sind also geneigt, die Beratung darauf auszurichten, einen Rechtsstreit zu vermeiden. Dennoch scheint es in einigen Amtsgerichtsbezirken Gang und Gäbe zu sein, den Bock zum Gärtner zu machen. Den Rechtssuchenden wird die Beratungshilfe verweigert; sie werden zur Sozialbehörde geschickt. Nach meiner persönlichen Erfahrung scheint die Beratungshilfe schließlich doch gewährt zu werden, wenn der Rechtssuchende einen verzweifelten Eindruck macht. Auch der Rechtsanwalt kann für Sie den Antrag auf Beratungshilfe stellen. Sie sollten davon jedoch nur in dringenden Füllen Gebrauch machen. Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe ist die Hilfe für die Führung eines Prozesses, gleich auf welcher Seite sie stehen. Sie können Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung als Kläger oder Antragsteller erhalten oder für die Rechtsverteidigung als Beklagter oder Antragsgegner. Sie werden damit weitgehend von den ihren eigenen Gerichts- und Anwaltskosten befreit. Ihnen können auch Raten auferlegt werden. Verlieren Sie jedoch, dann müssen Sie die gegnerischen Kosten voll bezahlen. Verlieren Sie anteilig, dann müssen Sie die gegnerischen Kosten in dem Anteil bezahlen. Das heisst nur der eigene Anwalt ist bezahlt.
Der Anwalt beantragt die Prozesskostenhilfe für sie. Sie können die Prozesskostenhilfe auch ohne Anwalt beantragen, in dem sie selbst vor dem zuständigen Gericht den Antrag zusammen mit ihrer Klage einreichen oder dem Rechtspfleger in der Rechtsantragstelle zur Niederschrift diktieren. Dies birgt allerdings einige Risiken, bei denen man ihnen nicht oder nur bedingt hilft, zum Beispiel: ob sie beim richtigen Gericht sind. Auch für den Antrag auf Prozesskostenhilfe müssen Sie ihre Bedürftigkeit darlegen. Dazu müssen Sie Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen, ähnlich wie beim Sozialamt oder bei der SGB II-Behörde. Es gibt ein Formular, was Sie dort ausfüllen müssen. Sie müssen also alle Unterlagen über ihr Einkommen und Vermögen mitbringen. Wenn Sie Sozialhilfe oder Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten, dann können Sie zur Vereinfachung ihre Bescheide über den Bezug dieser Sozialleistungen vorlegen. Bei Bescheiden über die Grundsicherung für Arbeitssuchende sind jedoch zusätzliche Erklärungen über Ihr Vermögen notwendig. Die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Dies erläutert der Rechtsanwalt für Sie, wenn er die Prozesskostenhilfe für sie beantragt. Ausserdem darf die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig sein. Dies liegt vor, wenn die Rechtsverfolgung völlig realitätsfremd ist oder bei Klagen um des Klagens willen (nur um jemand zu ärgern). Das zuständige Gericht bewilligt die Prozesskostenhilfe, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Noch einmal: Verlieren Sie den Prozess, müssen sie die Kosten des Gegners (dessen Anwalt, Auslagen wie Fahrtkosten etc.) voll bezahlen. Wird Prozesskostenhilfe gewährt, wird die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Staatskasse getragen. In einigen Fällen kann die bewilligte Prozesskostenhilfe später zurückgefordert werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Mandant die Sachlage unrichtig darstellt, um in den Genuß der Prozesskostenhilfe zu gelangen. Wird die Prozesskostenhilfe abgelehnt, kann in vielen Fällen eine Beschwerde erhoben werden, die in der Regel dazu führt, dass die nächste Instanz die Sache noch einmal prüft. Diese Prüfung ist jedoch in der Regel gebührenpflichtig und kostet pauschal 69,50 . |